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# § 25 TierZDV — Zulassungsvoraussetzungen

Tierzuchtdurchführungsverordnung  
Stand: 22.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An einem Lehrgang für Besamungsbeauftragte darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und

- 1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,

- 2. eine zu Nummer 1 vergleichbare Ausbildung und eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,

- 3. ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat,

- 4. eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat, oder

- 5. eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und einen Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung gemäß § 29 für die jeweilige Tierart abgelegt hat.

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Zitiervorschlag: § 25 TierZDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/25

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