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# § 24 TierZDV — Anforderungen an Ausbildungsstätten

Tierzuchtdurchführungsverordnung  
Stand: 22.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge oder Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder Lehrgänge über Embryotransfer durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte kann befristet werden.

(2) Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere nach ihrer baulichen und technischen Einrichtung und nach ihrer personellen Besetzung die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen. Ein Unterrichtsplan ist unter Angabe von Namen und Qualifikation des Lehrpersonals zu erstellen. Der Unterrichtsplan legt die Lehrinhalte nach Maßgabe der §§ 26, 29 oder 32 fest.

(3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen und Unterrichtspläne sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Ausbildungsstätten unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.

(5) Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 24 TierZDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/24

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