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# § 18 TierZDV — Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme- oder Erzeugungseinheit

Tierzuchtdurchführungsverordnung  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass

- 1. Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei von meldepflichtigen Seuchen sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können;

- 2. Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen, die durch Embryonen übertragen werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche besteht, die durch Embryonen übertragen werden kann, unverzüglich von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden;

- 3. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 2 erstellt werden;

- 4. Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abgegeben werden;

- 5. der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,

  - a) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und

  - b) dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt;

- 6. die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden.

(2) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder einer EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass

- 1. die Eizellen und Embryonen nach § 20 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;

- 2. die in § 21 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden.

(3) Der Betreiber einer Embryo-Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass für die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen verwendet wird, der den Anforderungen der §§ 14 und 15 des Tierzuchtgesetzes entspricht.

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Zitiervorschlag: § 18 TierZDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/18

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