# § 12 TierZDV — Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation

Tierzuchtdurchführungsverordnung  
Stand: 22.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus

- 1. den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von

- 2. dem Buchstaben B und

- 3. einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen Besamungsstation

  - a) im Falle von Rindern der Buchstabe R,

  - b) im Falle von Schweinen der Buchstabe S,

  - c) im Falle von Equiden der Buchstabe E und

  - d) im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,

- 4. sowie einer Folge von vier Ziffern.

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Zitiervorschlag: § 12 TierZDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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