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# § 5 TierSeuchSchBMV — Buchführung

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat

- 1. über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,

- 2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.

Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:

- 1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,

- 2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers,

- 3. Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,

- 4. Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.

Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle

- 1. des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,

- 2. der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.

Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 TierSeuchSchBMV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/5

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