# § 6 TierSeuchMeldV — Inhalt der Meldung nach § 4

Tierseuchenmeldeverordnung  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Meldung nach § 4 Satz 1 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

- 1. die Bezeichnung der Seuche,

- 2. das Datum der Untersuchung,

- 3. die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei denen der Nachweis einer Seuche festgestellt wurde,

- 4. das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,

- 5. die verwendeten Diagnosemethoden,

- 6. sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, die Anschrift des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die Geokoordinaten des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, oder, wenn die Geokoordinaten der meldenden Person nicht bekannt sind, die Anschrift oder sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, und

- 7. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.

§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 6 TierSeuchMeldV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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