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# § 3 TierSeuchMeldV — Allgemeine Meldepflicht

Tierseuchenmeldeverordnung  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden.

(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner

- 1. Leiter öffentlicher Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie in einer solchen öffentlichen Einrichtung beschäftigte Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Tierärzte und

- 2. die folgenden Personen:

  - a) Leiter privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen,

  - b) andere als in Nummer 1 genannte Tierärzte,

  - c) Transportunternehmer,

  - d) ermächtigte Personen im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,

  - e) Jagdausübungsberechtigte,

  - f) Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne jagdausübungsberechtigt zu sein,

  - g) Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte,

  - h) andere als die in Nummer 1 genannten Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie

  - i) Futtermittelkontrolleure.

(3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden.

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Zitiervorschlag: § 3 TierSeuchMeldV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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