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§ 11 TierSeuchMeldV — Form der Mitteilung

Tierseuchenmeldeverordnung

Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zu erfolgen.