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§ 1 TierSeuchMeldV — Zweck der Verordnung

Tierseuchenmeldeverordnung

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 14.03.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,
3.
der Verordnung (EU) 2016/429 sowie
4.
der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.