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# § 10 TierSeuchErV — Ordnungswidrigkeiten

Tierseuchenerreger-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,

- 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

- 3. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,

- 5. entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,

- 6. entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder

- 7. entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

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Zitiervorschlag: § 10 TierSeuchErV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErV/10

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