nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1a TierSeuchErEinfV

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (Verbringen) und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind verboten.