Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes wird für den Bereich des Tierschutzes auf das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.