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§ 4a TierSchZV (Brandenburg)

Tierschutzzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes wird für den Bereich des Tierschutzes auf das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 4b

Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.