Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes sowie des § 2 der Versuchstiermeldeverordnung ist das für den Tierschutz zuständige Ministerium.
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Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes sowie des § 2 der Versuchstiermeldeverordnung ist das für den Tierschutz zuständige Ministerium.