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# § 7 TierSchVersV — Führen von Aufzeichnungen

Tierschutz-Versuchstierverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes verpflichtet ist, hat in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen. In das Kontrollbuch nach Satz 1 ist jede Bestandsveränderung mit folgenden Angaben dauerhaft einzutragen:

- 1. Anzahl und Art der gezüchteten, erworbenen, an Dritte abgegebenen, in Tierversuchen verwendeten und nach § 10 untergebrachten oder verbrachten Tiere,

- 2. Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind,

- 3. Zeitpunkt, zu dem die Tiere erworben, geliefert oder nach § 10 untergebracht oder verbracht worden sind,

- 4. Name und Anschrift der Person, von der die Tiere erworben wurden,

- 5. Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,

- 6. Anzahl und Art der in einer Einrichtung oder einem Betrieb getöteten oder aus anderen Gründen gestorbenen Tiere sowie im letzteren Falle die Todesursache, soweit bekannt,

- 7. Auffälligkeiten in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere.

Hunde, Katzen und Primaten sind einzeln mit folgenden zusätzlichen Angaben aufzuführen:

- 1. Identität des Tieres,

- 2. Geburtsort und -datum, soweit bekannt,

- 3. bei Primaten, ob es sich um einen Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten handelt.

Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß.

(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen sind, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf die Entstehung der Aufzeichnung folgt, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 7 TierSchVersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/7

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