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# § 4 TierSchVersV — Organisationspflichten

Tierschutz-Versuchstierverordnung  
Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche eine oder mehrere Personen vor Ort zu bestellen, die

- 1. für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Wohlergehen verantwortlich sind,

- 2. gewährleisten, dass Personen, die mit den Tieren umgehen, Zugang zu Informationen über die in der Einrichtung oder in dem Betrieb untergebrachten Tierarten erhalten, und

- 3. dafür sorgen, dass

  - a) die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Pflege oder dem Töten der Tiere betraut sind, die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und

  - b) die Personen, die Tierversuche durchführen, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes und des § 16

- erfüllen, diesbezüglich fortlaufend geschult werden und solange beaufsichtigt werden, bis die erforderlichen Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden sind.

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Zitiervorschlag: § 4 TierSchVersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/4

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