# § 24 TierSchVersV — Herkunft zu verwendender Primaten

Tierschutz-Versuchstierverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Primaten, die in Anhang II Spalte 1 der Richtlinie 2010/63/EU aufgeführt sind, dürfen ab dem in Anhang II Spalte 2 der Richtlinie 2010/63/EU jeweils genannten Zeitpunkt nur in Tierversuchen verwendet werden, wenn sie Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind oder wenn sie aus sich selbst erhaltenden Kolonien im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU stammen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verwendung von in Anhang II Spalte 1 der Richtlinie 2010/63/EU aufgeführten Primaten anderer Abstammung oder Herkunft genehmigen, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung dieser Primaten erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 24 TierSchVersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/24
