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# § 12 TierSchVersV — Beantragen der Erlaubnis

Tierschutz-Versuchstierverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben

- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,

- 2. die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betriebe einschließlich der dort vorhandenen Räumlichkeiten und Anlagen und des dort vorhandenen Personals,

- 3. die Art der betroffenen Tiere sowie, tierartbezogen, die Haltungskapazitäten,

- 4. der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,

- 5. das Vorhandensein von Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 und

- 6. der Name der Tierschutzbeauftragten nach § 5.

Dem Antrag sind Nachweise über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 12 TierSchVersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/12

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