§ 1 TierSZV (Brandenburg) — Sachliche Zuständigkeiten

Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Wahrnehmung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind abweichend vom Grundsatz des § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die in der Anlage bezeichneten Behörden zuständig.