(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1749 - 1750)
Die Probenahme nach § 21 Abs. 1 erfolgt mit dem Ziel der Gewinnung von repräsentativen Teilmengen des Prüfgutes zur Beurteilung seiner biologischen Eigenschaften. Eine repräsentative Probe kann nur gewonnen werden, wenn jedes Teil des Prüfgutes mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die jeweilige Probe gelangen kann.
| 1 | 2 |
| Umfang der Charge | Mindestzahl der Einzelproben |
| bis einschließlich 2,5 t bzw. cbm | 7 |
| über 2,5 t bis einschließlich 80 t bzw. cbm | die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Charge in t bzw. cbm, aufgerundet auf ganze Zahlen |
| über 80 t bzw. cbm | 40 |
Die Einzelprobe darf die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.