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# § 5 TierNebG — Probenahme

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit es zur Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist die zuständige Behörde befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben des Materials zum Zwecke der Untersuchung bei derjenigen Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, zu entnehmen oder von dieser anzufordern.

(2) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird keine Entschädigung geleistet.

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Zitiervorschlag: § 5 TierNebG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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