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§ 5 TierNebG — Probenahme

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Soweit es zur Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist die zuständige Behörde befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben des Materials zum Zwecke der Untersuchung bei derjenigen Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, zu entnehmen oder von dieser anzufordern.

(2) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird keine Entschädigung geleistet.