# § 31 TierImpfStV 2006 — Bekanntmachung, Veröffentlichung

Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:

- 1. die Erteilung einer Zulassung,

- 2. die Rücknahme einer Zulassung,

- 3. den Widerruf einer Zulassung,

- 4. das Erlöschen einer Zulassung,

- 5. die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,

- 6. die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,

- 7. die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,

- 8. das Ruhen der Zulassung,

- 9. die Verlängerung einer Zulassung.

(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:

- 1. die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,

- 2. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.

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Zitiervorschlag: § 31 TierImpfStV 2006

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/31
