nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 TierImpfStV 2006 — Abfüllen der Charge

Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung

Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis muss zusätzlich sicherstellen, dass beim Abfüllen einer Charge

1.
keine Veränderungen oder Verunreinigungen des In-vitro-Diagnostikums eintreten und
2.
repräsentative Proben für die Sterilitätsprüfung und die Identitätsprüfung entnommen werden.