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§ 8 TierHaltKennzG — Kennzeichnung in Farbe

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Stand: 31.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 7 Absatz 2 kann die verpflichtende Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 7 mit mintgrünem Hintergrund verwendet werden.