nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 37 TierHaltKennzG — Gegenseitige Information

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Historische Fassung: Stand 31.08.2023 bis 23.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und die Identifizierungsnummern der zuständigen Behörden mitzuteilen.