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# § 35 TierHaltKennzG — Mitwirkungspflichten

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz  
Stand: 23.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Inhaber des tierhaltenden Betriebs und Lebensmittelunternehmer und die vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen, die die in § 34 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume innehaben, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 und 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere müssen sie den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen

- 1. Auskünfte erteilen,

- 2. Haltungseinrichtungen, Räume und Geräte bezeichnen sowie

- 3. Räume und Behältnisse öffnen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

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Zitiervorschlag: § 35 TierHaltKennzG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/35

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