(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist, sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,
(2) Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag ihrer Aufnahme oder Aufzeichnung. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist. In diesem Fall sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
(3) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.