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# § 10 TierHaltKennzG — Kennzeichnung im Fernabsatz

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 31.08.2023 bis 23.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich

- 1. auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder

- 2. so bereitgestellt werden, dass

  - a) sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,

  - b) sie vollständig und übersichtlich ist,

  - c) dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und

  - d) der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.

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Zitiervorschlag: § 10 TierHaltKennzG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/10?asof=2023-08-31

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