# § 10 TierHaltKennzG — Kennzeichnung im Fernabsatz

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz  
Stand: 23.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich

- 1. auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder

- 2. so bereitgestellt werden, dass

  - a) sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,

  - b) sie vollständig und übersichtlich ist,

  - c) dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und

  - d) der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.

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Zitiervorschlag: § 10 TierHaltKennzG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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