nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 37 TierGesG — Anfechtung von Anordnungen

Tiergesundheitsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Anfechtung einer Anordnung

- 1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere,

- 2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren,

- 3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes,

- 4. über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,

- 5. der Tötung von Tieren,

- 6. der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder Erzeugnissen,

- 7. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,

- 8. eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,

- 9. über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,

- 10. der Suche nach verendeten wildlebenden Tieren,

- 11. eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,

- 12. über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,

die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit

- 1. eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,

- 2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist,

- 3. die Bejagung oder die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.

---

Zitiervorschlag: § 37 TierGesG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/37?asof=2019-06-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
