Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird für die Regelung der Zuständigkeiten nach dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz auf das für Tierschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.