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# § 8 Tier-LMHV — Verbote

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, in einem Betrieb des Einzelhandels, für den die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 6 dieser Verordnung, nicht gelten,

- 1. Eiprodukte oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden, aus oder unter Verwendung von

  - a) Eiinhalt, der durch Zentrifugieren oder Zerdrücken von Eiern gewonnen worden ist,

  - b) Eiweißresten, die durch Zentrifugieren leerer Eischalen gewonnen worden sind,

- herzustellen,

- 2. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Hackfleisch aus anderem als in Anlage 5 Kapitel II Nummer 2.2, auch in Verbindung mit Nummer 2.3, bezeichnetem Fleisch herzustellen,

- 3. Fleischerzeugnisse aus oder unter Verwendung der in Anlage 5 Kapitel III Nummer 2 genannten Eingeweide, Nebenprodukte der Schlachtung oder Gewebe herzustellen oder

- 4. entgegen den Verboten nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.

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Zitiervorschlag: § 8 Tier-LMHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/8

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