# § 2c Tier-LMHV — Verbote und Beschränkungen

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung  
Stand: 20.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.

(2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch von erlegtem Wild bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2b Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.

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Zitiervorschlag: § 2c Tier-LMHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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