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# § 23 Tier-LMHV — Straftaten

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung  
Stand: 20.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 5 Absatz 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,

- 2. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

- 3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

- 4. (weggefallen)

- 5. entgegen § 17 Absatz 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,

- 6. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,

- 7. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,

- 8. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,

- 9. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder

- 10. entgegen § 22 Absatz 3 Eier an Verbraucher abgibt.

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

- 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,

- 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,

- 3. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

- 4. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,

- 5. entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,

- 6. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder

- 7. entgegen § 22 Absatz 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.

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Zitiervorschlag: § 23 Tier-LMHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/23

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