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# § 13a Tier-LMHV — Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen hergestellt wird, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, soweit das Hackfleisch

- 1. innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach der Schlachtung hergestellt wird,

- 2. am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht und

- 3. nur

  - a) lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Verbraucher und

  - b) in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet

- abgegeben wird.

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Zitiervorschlag: § 13a Tier-LMHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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