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# § 6 Tier-LMÜV — Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung  
Stand: 18.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet wurde, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:

- 1. die amtliche Fleischuntersuchung nach Artikel 28 Absatz 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder

- 2. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

Für die Beurteilung auf Grund der Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und

- 1. nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder

- 2. nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,

im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn

- 1. der Jäger

  - a) von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist oder

  - b) einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung nach Buchstabe a durch Bescheinigung einer anderen hierfür zuständigen Behörde vorlegt und

- 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.

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Zitiervorschlag: § 6 Tier-LMÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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