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# § 95 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

- 2. Pläne für das Einbauen von Gleisen zu lesen und auszuwerten,

- 3. die Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen in Gleisanlagen zu beschreiben,

- 4. Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,

- 5. Gleisbaumaschinen und Gleisbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

- 6. Oberbauanordnungen bei Umbaumaßnahmen und im Bestand zu unterscheiden,

- 7. Verfahren zur gleistypischen Vermessung zu unterscheiden sowie

- 8. Umbauverfahren für Gleise zu unterscheiden.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 95 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/95

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