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# § 82 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

- 2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

- 3. verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

- 4. Protokolle zu erstellen,

- 5. Maßnahmen zur Baugrubensicherung zu unterscheiden,

- 6. Massen- und Baustoffberechnungen durchzuführen,

- 7. bemaßte Detailskizzen anzufertigen,

- 8. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 9. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 10. Einsatzmöglichkeiten von Spezialtiefbaugeräten sowie von Bohrwerkzeugen oder Greiferwerkzeugen zu unterscheiden,

- 11. das Herstellen von Bohrungen zu beschreiben,

- 12. das Herstellen von Pfählen zu beschreiben,

- 13. das Herstellen von Ankersystemen zu beschreiben,

- 14. eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie

- 15. Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 82 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/82

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