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# § 81 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

- 2. Maschinen und Anlagen zu bedienen und instand zu halten,

- 3. Messungen in Bohrungen durchzuführen,

- 4. Arbeiten im Spezialtiefbau durchzuführen,

- 5. Aufmaße zu erstellen,

- 6. Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie

- 7. die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 7 zugrunde zu legen:

- 1. Herstellen einer Metallkonstruktion sowie

- 2. Herstellen eines Kleinbohrpfahls einschließlich Dokumentation,

- 3. Herstellen eines suspensionsgestützten Hohlraums einschließlich Greifern und Anmischen und Verpumpen der Stützsuspension sowie Erstellen einer entsprechenden Dokumentation,

- 4. Herstellen einer Rückverankerung einschließlich Bohrung, Einbauen des Verankerungselements und Spannen sowie Erstellen einer entsprechenden Dokumentation,

- 5. Herstellen einer Bohrreihe mit Ausbau für Injektionsverfahren und Anmischen und Verpressen einer Mantelmischung sowie Erstellen einer entsprechenden Dokumentation,

- 6. Herstellen eines Bohrpfahls und Erstellen einer Dokumentation oder

- 7. Vorbereiten, Vermessen und Einbringen sowie Ziehen eines Spundwandabschnittes und Erstellen einer entsprechenden Dokumentation.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche der Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 14 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 81 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/81

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