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# § 70 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

- 2. besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser zu unterscheiden,

- 3. Protokolle zu erstellen,

- 4. Aufmaße zu erstellen,

- 5. sowohl Pumpen als auch Pumpensysteme zu unterscheiden,

- 6. sowohl Messeinrichtungen als auch Regeleinrichtungen zu unterscheiden und auszuwählen,

- 7. Arten der Wasseraufbereitung zu unterscheiden sowie

- 8. sowohl Instandsetzung als auch Wartung von Wasserversorgungsanlagen zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 70 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/70

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