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# § 69 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

- 2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

- 3. Maßnahmen für das Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,

- 4. Skizzen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

- 5. Protokolle zu erstellen,

- 6. das Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Anlagen zu beschreiben,

- 7. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie den Einsatz digitaler Messgeräte zu beschreiben,

- 8. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 9. Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,

- 10. Bohrgeräte und Bohrverfahren zu unterscheiden,

- 11. das Ausbauen von Bohrungen zu beschreiben,

- 12. Brunnen zu entwickeln,

- 13. das Erstellen von Abschlussbauwerken zu beschreiben,

- 14. das Regenerieren von Brunnen zu beschreiben,

- 15. das Instandhalten und das Sanieren von Brunnen zu unterscheiden,

- 16. geothermische Anlagen zu unterscheiden,

- 17. eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie

- 18. Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 69 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/69

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