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# § 48 TiefbauBAusbV — Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

- 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik befreit und

- 2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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Zitiervorschlag: § 48 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/48

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