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# § 20 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

- 2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,

- 3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,

- 4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,

- 5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

- 6. bemaßte Skizzen anzufertigen,

- 7. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

- 8. Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,

- 9. den Baugrund zu beurteilen,

- 10. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie

- 11. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen:

- 1. Bereich Tiefbauarbeiten:

  - a) Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,

  - b) Unterscheiden von Verbauarten,

  - c) Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,

  - d) Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,

  - e) Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,

  - f) Unterscheiden von Wasserhaltungen,

  - g) Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder

  - h) Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;

- 2. Bereich Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:

  - a) Unterscheiden von Messverfahren im Straßenbau,

  - b) Unterscheiden von Entwässerungsarten,

  - c) Unterscheiden und Beschreiben von Pflasterdecken und Plattenbelägen,

  - d) Unterscheiden von Asphaltschichten sowie

  - e) Beschreiben von Untergrund, Unterbau und Oberbau von Verkehrsbauwerken;

- 3. Bereich Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:

  - a) Beschreiben des Aufbaus und der Herstellung eines Kammerdielenverbaus,

  - b) Unterscheiden von Symbolen in Plänen im Kanalbau sowie

  - c) Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers;

- 4. Bereich Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:

  - a) Beschreiben von Druckprüfungen für Wasserleitungen,

  - b) Unterscheiden von normgerechten Symbolen im Rohrleitungsbau sowie

  - c) Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers;

- 5. Bereich Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:

  - a) Zeichnen von Schichtenprofilen,

  - b) Unterscheiden von Verbauarten des Spezialtiefbaus,

  - c) Unterscheiden von Messungen in Bohrungen und Brunnen,

  - d) Unterscheiden von Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau,

  - e) Unterscheiden von Aufbau- und Herstellungsverfahren der offenen und geschlossenen Wasserhaltung sowie

  - f) Unterscheiden von Suspensionsarten nach Anwendungszweck;

- 6. Bereich Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:

  - a) Unterscheiden von verkehrssichernden Maßnahmen,

  - b) Unterscheiden von Entwässerungsarten für Bahnkörper,

  - c) Beschreiben von Oberbauanordnungen bei Neubaustrecken im Gleisbau,

  - d) Unterscheiden und Auswählen von Werkzeugen und Maschinen zum Verlegen von Gleisen sowie

  - e) Unterscheiden und Auswählen von gleisbautypischen Messverfahren.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.

(3) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 20 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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