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§ 18 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereiche

Tiefbauberufeausbildungsverordnung

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Baukörpern“,
2.
„Durchführen von Tiefbauarbeiten“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.