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§ 18 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereiche

Tiefbauberufeausbildungsverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.08.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Baukörpern“,
2.
„Durchführen von Tiefbauarbeiten“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.