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# § 15 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereich

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Tiefbau“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Tiefbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

- 2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,

- 3. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen,

- 4. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

- 5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,

- 6. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,

- 7. Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,

- 8. Bauwerke oder Bauteile herzustellen,

- 9. Bodenarten zu unterscheiden,

- 10. Verbau mithilfe von Grabenverbaugeräten zu beschreiben,

- 11. Leitungsarten zu unterscheiden,

- 12. offene Wasserhaltungen zu unterscheiden,

- 13. Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie

- 14. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

- 1. Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Rinnen,

- 2. Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie Versetzen von Einbauteilen,

- 3. Einbauen von Rohren und Formstücken,

- 4. Herstellen einer offenen Wasserhaltung oder

- 5. Durchführen einer Rammsondierung.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen.

(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 15 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/15

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