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# § 1 ThermMstrV — Berufsbild

Thermometermachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Thermometern und ähnlichen Meßgeräten aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen.

(2) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische Anwendung der herzustellenden Geräte,

- 2. Kenntnisse der Arten, Sorten, Daten, der Kennzeichnung und Verwendung von Gläsern und über die mit diesen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,

- 3. Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,

- 4. Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung,

- 5. Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberechnungen,

- 6. Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen,

- 7. Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie über Hähne und Ventile,

- 8. Kenntnisse des Justierens, Graduierens, Kalibrierens, Wachsens sowie Ätzens,

- 9. Kenntnisse über Vakuumtechnik,

- 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 12. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

- 13. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,

- 14. Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,

- 15. Evakuieren und Füllen von Thermometern,

- 16. Justieren von Thermometern,

- 17. Skalieren und Fertigmachen von Thermometern,

- 18. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.

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Zitiervorschlag: § 1 ThermMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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