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# Anlage 5 TfV — (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

Triebfahrzeugführerscheinverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 723; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- 1. Ziele der allgemeinen Ausbildung Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen

  - a) der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;

  - b) der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;

  - c) über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;

  - d) der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.

- 2. Ausbildungsinhalte

  - a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;

  - b) Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;

  - c) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;

  - d) Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;

  - e) Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;

  - f) Grundsätze der Betriebsverfahren;

  - g) Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;

  - h) Grundlagen der Bahnstromversorgung;

  - i) Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;

  - j) Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;

  - k) Anforderungen im Bahnbetrieb;

  - l) Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;

  - m) Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;

  - n) Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;

  - o) Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:

    - aa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,

    - bb) Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,

    - cc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,

    - dd) Vorbereiten des Zuges,

    - ee) Abfahrt des Zuges,

    - ff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,

    - gg) Ende der Zugfahrt,

    - hh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,

    - ii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.

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Zitiervorschlag: Anlage 5 TfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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