nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage 4 TfV — (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) Medizinische und psychologische Anforderungen

Triebfahrzeugführerscheinverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- 1. Allgemeine Anforderungen

  - 1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:

    - a) plötzliche Bewusstlosigkeit;

    - b) Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;

    - c) plötzliche Handlungsunfähigkeit;

    - d) Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;

    - e) erhebliche Einschränkung der Mobilität.

  - 1.2 Sehvermögen Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:

    - a) Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;

    - b) maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;

    - c) Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;

    - d) Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;

    - e) normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;

    - f) Sichtfeld: vollständig;

    - g) Sehvermögen beider Augen: effektiv;

    - h) binokulares Sehvermögen: effektiv;

    - i) Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;

    - j) Kontrastempfindlichkeit: gut;

    - k) keine fortschreitenden Augenkrankheiten;

    - l) Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;

    - m) keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;

    - n) farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.

  - 1.3 Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören. Dafür gelten folgende Richtwerte:

    - a) Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen;

    - b) es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;

    - c) keine Anomalie des Vestibularapparats;

    - d) die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.

  - Es darf keine chronische Sprachstörung vorliegen aufgrund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen.

- 2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

  - 2.1 Ärztliche Untersuchungen

    - a) allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;

    - b) Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;

    - c) Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;

    - d) Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);

    - e) Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.

  - 2.2 Psychologische Untersuchungen

    - a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

    - b) Kommunikation;

    - c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

    - d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.

- 3. Mindestinhalt der regelmäßigen und anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen sowie der anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen

  - 3.1 Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche UntersuchungenErfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen und die anlassbezogenen Untersuchungen mindestens

    - a) eine allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;

    - b) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;

    - c) eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;

    - d) eine Untersuchung auf Betäubungsmittel, psychotrope Arzneimittel und Alkoholmissbrauch, sofern jeweils klinisch angezeigt.

- Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.

  - 3.2 Anlassbezogene psychologische UntersuchungenErfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die anlassbezogenen Untersuchungen folgende Bereiche:

    - a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

    - b) Kommunikation;

    - c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

    - d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.

---

Zitiervorschlag: Anlage 4 TfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/anlage-4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
