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# Anlage 12 TfV — (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Triebfahrzeugführerscheinverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- 1. Nachweis einer ZusatzbescheinigungIn der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.

- 2. Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer ZusatzbescheinigungDas Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.

- 3. FälschungsschutzAnlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.

- 4. Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

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Zitiervorschlag: Anlage 12 TfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/anlage-12

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