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# Anlage 10 TfV — (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

Triebfahrzeugführerscheinverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 733 - 736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- 1. Register der Zusatzbescheinigungen Das Register gestaltet sich wie folgt:

```
Nr.	Anzuzeigende Daten
Inhalt	Format	Status der Angabe
```

```
1	Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1	Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug- führerscheine ermöglicht	EIN (12 Ziffern)	Verbindlich
2	Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1	Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug- führerscheins –gültig–ausgesetzt–entzogen	Text	Verbindlich
```

```
3	Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
3.1	Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name	Text	Verbindlich
4	Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
4.1	Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname	Text	Verbindlich
5	Geburtsdatum des Inhabers
5.1	Geburtsdatum des Inhabers	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
6	Geburtsort des Inhabers
6.1	Geburtsort des Inhabers	Text	Verbindlich
7	Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung
7.1	Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
8	Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung
8.1	Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet	Text	Verbindlich
9	Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers
9.1	Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers	Text	Verbindlich
11	Lichtbild des Inhabers
11.1	Lichtbild	Original oder eingescanntes Bild	Verbindlich
12	Unterschrift des Inhabers
12.1	Unterschrift	Original/Fotokopie/ eingescannte Unterschrift	Verbindlich
14	Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
14.1	Anschrift des Unternehmers	Straße und Hausnummer	Text	Verbindlich
14.2	Ort	Text	Verbindlich
14.3	Land	Text	Verbindlich
14.4	Postleitzahl	Alphanumerische Angabe	Verbindlich
14.6	Telefonnummer	Text	Verbindlich
14.7	Faxnummer	Text	Verbindlich
14.8	E-Mail-Adresse	Text	Verbindlich
15	Klasse
15.1	Entsprechende Kodierung	Text	Verbindlich
16	Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf
16.1	(Auflistung)	Text	Verbindlich
16.2	Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
17	Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf
17.1	(Auflistung)	Text	Verbindlich
17.2	Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
18	Sprachkenntnisse
18.1	(Auflistung)	Text	Verbindlich
18.2	Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
19	Zusätzliche Angaben
19.1	(Auflistung)	Text	Verbindlich
20	Einschränkungen
20.1	(Auflistung)	Text	Verbindlich
```

```
23	Änderung(en)
23.1	Datum der Änderung	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
	Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der Zusatzbescheinigung –Änderungen in Feld 3, „Klasse“–Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“–Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach- kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen–Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“–Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen–Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen	Text	Verbindlich
24	Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
24.1	Dauer der Aussetzung	Von (Datum) bis (Datum)	Verbindlich
24.2	Grund der Aussetzung –Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV	Text	Verbindlich
25	Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
25.1	Datum der Entziehung	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
25.2	Grund der Entziehung –Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV	Text	Verbindlich
26	Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung
26.1	Datum der Meldung	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
26.2	Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
27	Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung
27.1	Datum der Meldung	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
27.2	Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
28	Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung
28.1	Datum der Meldung	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
28.2	Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
```

```
29	Sprachkenntnisse
29.1	Grundlegende Anforderung	Arbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt waren	Text	Verbindlich
29.2	Regelmäßige Überprüfung	Datum der Kenntnis- bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede Sprache	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
30	Fahrzeugkenntnis
30.1	Grundlegende Anforderung	Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt waren	Text	Verbindlich
30.2	Regelmäßige Überprüfung	Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
31	Infrastrukturkenntnis
31.1	Grundlegende Anforderung	Infrastruktur, für die erklärt wurde, dass Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt waren	Text	Verbindlich
31.2	Regelmäßige Überprüfung	Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)	JJJJ-MM-TT	Verbindlich
```

- 2. Auskunftsrechte Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:

  - a) der zuständigen Behörde;

  - b) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;

  - c) der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und

  - d) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

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Zitiervorschlag: Anlage 10 TfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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